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Gerichtskostenrechner Schweiz

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Streitwert eingeben

Der Streitwert ist der Wert des Streitgegenstandes, also der Betrag, um den gestritten wird.

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Verfahrensart wählen

Je nach Streitwert und Sachgebiet kommt ein anderes Verfahren zur Anwendung.

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Kosten berechnen

Erhalten Sie eine Schätzung der Gerichtskosten und möglichen Anwaltskosten.

Anwaltskosten variieren stark je nach Anwalt, Aufwand und Komplexität des Falls.
Dieser Rechner dient nur zur Orientierung. Die tatsächlichen Kosten hängen vom Aufwand, der Komplexität und weiteren Faktoren ab.

Was sind Prozesskosten?

Prozesskosten setzen sich zusammen aus:

  • Gerichtskosten: Gebühren des Gerichts für das Verfahren
  • Anwaltskosten: Honorar des eigenen Anwalts
  • Parteientschädigung: Bei Verlust: Kosten des Gegenanwalts

Wer trägt die Kosten?

Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Prozesskosten (Art. 106 ZPO). Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten verhältnismässig verteilt.

Die klagende Partei muss in der Regel einen Kostenvorschuss leisten.

Kostenlose Verfahren

Folgende Verfahren sind gerichtskostenfrei (Art. 114 ZPO):

  • Arbeitsrecht bis CHF 30'000 Streitwert
  • Mietrecht (Wohn- und Geschäftsräume)
  • Gleichstellungsgesetz
  • Mitwirkungsgesetz

Kantonale Unterschiede

Die Gerichtskosten variieren erheblich je nach Kanton. Bei einem Streitwert von CHF 100'000 reichen die Gebühren von CHF 4'000 (Thurgau) bis CHF 30'000 (Graubünden)!

Alle 26 Kantone im Detail

Mehr erfahren

Ausführliche Erklärungen zu Gerichtskosten für Konsumenten:

Wie viel kostet ein Gerichtsverfahren in der Schweiz?

Gesetzliche Grundlagen

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

  1. Prozesskosten sind:
    1. die Gerichtskosten;
    2. die Parteientschädigung.
  2. Gerichtskosten sind:
    1. die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
    2. die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
    3. die Kosten der Beweisführung;
    4. die Kosten für die Übersetzung;
    5. die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
  1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.
  2. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
  3. Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten.

Im Schlichtungsverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten:

  1. nach dem Gleichstellungsgesetz;
  2. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz;
  3. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen;
  4. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken;
  5. nach dem Mitwirkungsgesetz;
  6. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung;
  7. nach dem Datenschutzgesetz.

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