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Betreibungsrechner Schweiz

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Forderungsbetrag eingeben

Der Betrag, den Sie eintreiben möchten (inkl. Zinsen und allfällige Nebenkosten).

2

Verfahrensschritte wählen

Wählen Sie die gewünschten Schritte: Zahlungsbefehl, Pfändung, Verwertung.

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Kosten berechnen

Erhalten Sie eine Aufstellung aller Betreibungskosten nach GebV SchKG.

Die Betreibungskosten werden vom Schuldner geschuldet, müssen aber vom Gläubiger vorgeschossen werden (Art. 68 SchKG).

Ablauf einer Betreibung

1. Betreibungsbegehren

Gläubiger stellt Antrag beim Betreibungsamt

2. Zahlungsbefehl

Schuldner erhält 20 Tage Zahlungsfrist

3. Rechtsvorschlag?

Schuldner kann innert 10 Tagen Einspruch erheben

4. Fortsetzung

Nach 20 Tagen bis 1 Jahr möglich

5. Pfändung/Konkurs

Vermögenswerte werden gepfändet oder Konkurs eröffnet

Gebührentarif (GebV SchKG Art. 16)

Forderung Gebühr
bis CHF 100CHF 7
CHF 100 – 500CHF 20
CHF 500 – 1'000CHF 40
CHF 1'000 – 10'000CHF 60
CHF 10'000 – 100'000CHF 90
CHF 100'000 – 1'000'000CHF 190
über CHF 1'000'000CHF 400
Zusätzlich fallen Porto- und Zustellkosten an.

Rechtsvorschlag

Der Schuldner kann innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben. Dann muss der Gläubiger:

  • Rechtsöffnung beantragen (bei Schuldanerkennung)
  • oder Klage erheben (bei bestrittener Forderung)

Rechtsöffnung: ca. CHF 150–300 Gerichtskosten

Wer trägt die Kosten?

Grundsätzlich trägt der Schuldner die Betreibungskosten (Art. 68 SchKG).

Der Gläubiger muss sie jedoch vorschiessen. Ohne Vorschuss wird das Betreibungsamt nicht tätig.

Bei erfolgreicher Betreibung werden die Kosten zur Forderung addiert.

Verlustschein

Kann die Forderung nicht (vollständig) gedeckt werden, erhält der Gläubiger einen Verlustschein.

Dieser:

  • Verjährt erst nach 20 Jahren
  • Ermöglicht jederzeit neue Betreibung ohne Kostenvorschuss
  • Ist ein vollstreckbarer Titel

Ungerechtfertigte Betreibung?

Wurden Sie zu Unrecht betrieben? Sie haben Möglichkeiten, sich zu wehren:

  • Rechtsvorschlag innert 10 Tagen erheben
  • Löschung des Registereintrags verlangen
  • Allenfalls Schadenersatz fordern

Mehr erfahren bei Justis.ch

Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

  1. Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wird der Vorschuss nicht geleistet, so kann das Betreibungsamt seine Handlungen einstweilen unterlassen.
  2. Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
  1. Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
  2. Der Zahlungsbefehl enthält:
    1. die Angaben des Betreibungsbegehrens;
    2. die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger zu befriedigen;
    3. die Mitteilung, dass der Schuldner binnen 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben kann.

Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung (ohne Zinsen und Kosten).

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