Der Betrag, den Sie eintreiben möchten (inkl. Zinsen und allfällige Nebenkosten).
Wählen Sie die gewünschten Schritte: Zahlungsbefehl, Pfändung, Verwertung.
Erhalten Sie eine Aufstellung aller Betreibungskosten nach GebV SchKG.
Gläubiger stellt Antrag beim Betreibungsamt
Schuldner erhält 20 Tage Zahlungsfrist
Schuldner kann innert 10 Tagen Einspruch erheben
Nach 20 Tagen bis 1 Jahr möglich
Vermögenswerte werden gepfändet oder Konkurs eröffnet
| Forderung | Gebühr |
|---|---|
| bis CHF 100 | CHF 7 |
| CHF 100 – 500 | CHF 20 |
| CHF 500 – 1'000 | CHF 40 |
| CHF 1'000 – 10'000 | CHF 60 |
| CHF 10'000 – 100'000 | CHF 90 |
| CHF 100'000 – 1'000'000 | CHF 190 |
| über CHF 1'000'000 | CHF 400 |
Der Schuldner kann innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben. Dann muss der Gläubiger:
Rechtsöffnung: ca. CHF 150–300 Gerichtskosten
Grundsätzlich trägt der Schuldner die Betreibungskosten (Art. 68 SchKG).
Der Gläubiger muss sie jedoch vorschiessen. Ohne Vorschuss wird das Betreibungsamt nicht tätig.
Bei erfolgreicher Betreibung werden die Kosten zur Forderung addiert.
Kann die Forderung nicht (vollständig) gedeckt werden, erhält der Gläubiger einen Verlustschein.
Dieser:
Wurden Sie zu Unrecht betrieben? Sie haben Möglichkeiten, sich zu wehren:
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung (ohne Zinsen und Kosten).
Wir versprechen, dass wir keine Daten speichern und alles im Browser läuft. Aber falls Sie uns trotzdem nicht vertrauen...
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